Tätigkeit und Bewertung getrennt prüfen

§ 1 Absatz 1 BetrKV behandelt Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers und knüpft die Bewertung an eine gleichwertige Leistung Dritter; deren Umsatzsteuer darf dabei nicht angesetzt werden. Zuvor muss die konkrete Tätigkeit überhaupt als Betriebskostenposition und im Mietverhältnis passend eingeordnet sein. Selbst geleistete Verwaltung oder Reparatur wird nicht durch einen Eigenleistungsnachweis zur laufenden Gartenpflege. Schreiben Sie deshalb zuerst auf, was tatsächlich getan wurde. Erst danach folgt die Frage, welcher Betrag für die geeignete Leistung sachgerecht angesetzt werden kann. Dieser Ratgeber legt keine allgemeine Stundenvergütung fest und ersetzt keine Prüfung eines streitigen Eigenleistungsansatzes.

Einen konkreten Leistungsnachweis führen

Notieren Sie Datum, Objekt, Tätigkeit, bearbeiteten Bereich und nachvollziehbaren Umfang. Beispielsweise ist „Treppenhausreinigung, drei Etagen, vereinbarter turnusmäßiger Umfang“ informativer als „Arbeit am Haus“. Bewahren Sie geeignete Unterlagen zur Vergleichsleistung auf und prüfen Sie, ob deren Umfang wirklich passt. Ein Angebot für ein größeres Gebäude oder zusätzliche Leistungen kann nicht ungeprüft auf Ihr Haus übertragen werden. Halten Sie eigenes Material getrennt fest, damit es nicht gleichzeitig in einem Vergleichspreis und nochmals als separate Ausgabe enthalten ist. Eine erst am Jahresende aus der Erinnerung geschätzte Stundenzahl ist schwerer nachzuvollziehen als zeitnah geführte kurze Einträge.

Ein Bewertungsbeispiel mit klaren Annahmen

Angenommen, für eine konkret vergleichbare und passende regelmäßige Reinigungsleistung ist nach Ihrer Prüfung ein Nettovergleichsbetrag von 50 Euro pro Einsatz dokumentiert. Zwölf entsprechende Einsätze ergeben im reinen Beispiel 600 Euro. Ein auf dem Fremdangebot ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag wird nicht zusätzlich als fiktive Steuer Ihrer Eigenleistung angesetzt. Bei einer Wohnung mit 60 von 180 Quadratmetern beträgt der ganzjährige Anteil an den 600 Euro rechnerisch 200 Euro. Dieses Beispiel beweist weder, dass 50 Euro in Ihrer Region angemessen sind, noch dass Ihre Tätigkeit tatsächlich zwölfmal in diesem Umfang erbracht wurde. Die Zahlen illustrieren eine bereits geprüfte Grundlage und ihre anschließende Verteilung.

Doppelzählung mit Dienstleistern verhindern

Vergleichen Sie Ihre Tätigkeitsliste mit den Aufträgen externer Anbieter. Eine Woche, in der Sie statt eines ausgefallenen Dienstes arbeiten, muss bei der Kostenbasis nachvollziehbar mit dessen Rechnung und etwaiger Gutschrift zusammenpassen. Rechnen Sie dieselbe Leistung nicht stillschweigend doppelt ab. HausSaldo kann einen bereits geprüften Eigenleistungsbetrag unter einer tatsächlich passenden unterstützten Kostenart verteilen, etwa Gebäudereinigung. Der Pilot berechnet jedoch keine Vergleichspreise, prüft keine Leistungsnachweise und hat kein spezielles Eigenleistungsformular. Bewahren Sie Ihre Herleitung bei der Belegliste auf. Für den Empfänger sollte erkennbar bleiben, dass es sich um einen sachlich begründeten Eigenleistungsansatz handelt und nicht um eine erfundene Rechnung eines fremden Unternehmens.

Vergleichsunterlagen mit ihrem Umfang aufbewahren

Speichern Sie bei einem Vergleichsangebot nicht nur die letzte Preiszeile, sondern auch die Beschreibung der Leistung und den erkennbaren Zeitraum. Sonst lässt sich später nicht beurteilen, ob beispielsweise Materialien, Anfahrt oder zusätzliche Gebäudeteile enthalten waren. Notieren Sie, welche Bestandteile für Ihren Eigenleistungsansatz tatsächlich übernommen wurden. Ein passender Vergleich ist eine begründete Herleitung, keine nachträglich erfundene Fremdrechnung. Wenn sich Aufgaben im Folgejahr ändern, prüfen Sie die Vergleichbarkeit erneut, bevor Sie den bisherigen Betrag ohne weitere Kontrolle fortschreiben.

Häufige Fragen

Darf ich auf meine Arbeit fiktive Umsatzsteuer aufschlagen?

Die Regel in § 1 Absatz 1 BetrKV schließt den Ansatz der Umsatzsteuer des vergleichbaren Dritten aus. Prüfen Sie den konkreten Ansatz und seine Bestandteile.

Ermittelt HausSaldo einen marktüblichen Stundenpreis?

Nein. Der Rechner verteilt nur einen vorher sachgerecht bestimmten Betrag. Vergleichsleistung und tatsächlich erbrachte Arbeit müssen separat dokumentiert werden.

Quellen und weiterführende Informationen